Satzung
§ 1 - Name und Sitz
Der Verband führt den Namen "Bund Deutscher Rechtspfleger - Landesverband Saarland e.V." und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Der Verband ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 - Zweck des Verbandes
- Der Zweck des Verbandes ist die Vertretung und Förderung der beruflichen, sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten seiner Mitglieder. Er wirkt mit an der Fortentwicklung des Rechts und der Verbesserung der Rechtspflege, an der Steigerung der Leistungsfähi gkeit des Berufsstandes durch fachliche Fortbildung und an der Sicherstellung einer den Anforderungen des Rechtspflegeramtes entsprechenden Vor - und Ausbildung.
- Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 - Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbandes kann werden, wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, ansonsten die Befähigung zum Rechtspflegeramt besitzt oder sich im Vorbereitungsdienst für die Rechtspflegerlaufbahn befindet.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 5 - Ehrenmitgliedschaft
Für besondere Verdienste um den Berufsstand der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger kann die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. Die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden ist zulässig. Die Ernennung erfolgt mit 2/3 - Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 7 - Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig und ist mindestens zwei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
§ 8 - Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
a) bei Zahlungsverzug von sechs Monaten
b) bei vorsätzlicher und schwerwiegender Verletzung seiner Pflichten als Mitglied
c) bei ehrenrührigem Verhalten
d) bei Fortfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
§ 9 - Ausschlussverfahren
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/4 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auszuschließende sind vorher zu hören.
- Der Ausschluss und seine Gründe sind dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung ist der Einspruch, der bei dem Vorstand schriftlich einzulegen ist, zulässig. Die rechtzeitige Einlegung hemmt die Wirkung des Ausschlusses. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Der Ausschluss wird mit Ablauf der oben genannten Frist oder mit Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam.
§ 10 - Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse und Richtlinien zu beachten, sowie jede Beeinträchtigung der im Rahmen des Verbands zwecks liegenden Interessen anderer Mitglieder oder des Verbandes zu vermeiden.
§ 11 - Organe
Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 12 - Mitgliederversammlung
- Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist innerhalb des darauf folgenden ersten Halbjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Zu dieser Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Anträge zu der Mitgliederversammlung sind spätestens einen Monat vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen und von diesem zwei Wochen vorher den Mitgliedern bekannt zu machen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen der Zulassung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch ausgeschlossen oder beschränkt werden.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern für das Geschäftsjahr
c) Bestellung von Ausschüssen
d) Festlegung der Grundsätze der Verbandsarbeit
e) Festsetzung der Beiträge nach Höhe und Fälligkeit
f) Entgegennahme des Geschäfts - und Kassenberichts
g) Entlastung des Vorstandes nach Prüfung der Kassenführung durch die gewählten Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
h) Beschlussfassung über Zugehörigkeit zu Verbänden
i) Entscheidungen über Anträge gemäß § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 2
j) Erlass einer Rechtsschutzordnung
- Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Mehrheit werden nur aus den für oder gegen den zur Abstimmung gestellten Antrag abgegebenen Stimmen berechnet. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein entsprechender Antrag mit einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen wird.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Vorstand bestimmt aus seinen Mitgliedern eine Protokollführerin/einen Protokollführer. Die Niederschrift ist von dieser/diesem und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 13 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder.
- Die außerordentliche Mitglieder versammlung ist unverzüglich einzuberufen und durchzuführen. Alle Mitglieder sind unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
- Für Beschlüsse und Niederschrift gilt § 12 entsprechend.
§ 14 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern als stellvertretende Vorsitzende.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies beantragt. Erhält keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist hierbei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. § 12 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- Der gesamte Vorstand wird alle drei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
- Der frühere Vorstand bleibt über die Wahlperiode hinaus jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
§ 15 - Vertretung und Beschlussfassung
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen gleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, in ihrer/seiner Abwesenheit die der/des lebensältes ten stellvertretenden Vorsitzenden.
- Schriftliche und fernmündliche Abstimmungen sind zulässig.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 16 - Rechtsschutz
- Der Verband gibt sich eine Rechtsschutzordnung.
- Den Mitgliedern wird Rechtsschutz gemäß der jeweils gültigen Rechtsschutzordnung gewährt.
§ 17 - Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
§ 18 - Auflösung
- Zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich, wobei mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sein müssen.
- Sind in der Mitgliederversammlung, die für die Auflösung einberufen war, nicht zwei Drittel aller Mitglieder anwesend, so genügt in der neu einzuberufenden Mitgliederversammlung die 3/4 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschlossen hat.
§ 19 - In - Kraft - Treten
Die Satzung hat durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 1. April 2011 die vorliegende Fassung erhalten und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Axel Hahn, Vorsitzender
Rebecca Schneider, Geschäftsführerin